BGH – Wer bucht, kann für alle Mitreisenden Ansprüche geltend machen
N.Lorenz/Pixelio
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt zum Preis von 2.273 Euro pro
Person. Einen knappen Monat vor Reisebeginn sagte die Beklagte die ab und bot eine Umbuchung auf das darauf folgende Jahr, wahlweise die der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung,
beanspruchte allerdings wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die “ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau” zustehe. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine
Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person, lehnte eine Zahlung für die Ehefrau allerdings ab.
Der Anspruch der Ehefrau sei nach Auffassung des Reiseunternehmens nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von
einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den
Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln auch nicht innerhalb der Monatsfrist
wirksam genehmigt. Die Ehefrau hatte ihren Schadenersatzanspruch aus dem Reisevertrag an den Kläger tatsächlich erst zu einem
späteren Zeitpunkt im Klageverfahren abgetreten.
Sowohl das Amtsgericht, als auch das am Main haben dem Kläger den Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen,
diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die
Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Reiseunternehmens zurückgewiesen, wobei der Senat über die zutreffende Begründung der
Vorinstanzen hinaus, zu der Auffassung neigt, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den
Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend
machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die „höchstpersönliche“ Natur des Entschädigungsanspruchs
entgegenstehe. Dies bedürfe jedoch keiner Entscheidung, da die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des
Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt ist, wenn der Anspruch
innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt
wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09
Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main – Urteil vom 1…
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