BGH: „Brillenversorgung II“ – Unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit durch
„Kick-Back“-Zahlungen
Rechtsnormen: § 4 UWG; §§ 3, 34 BOÄ
Mit Urteil vom 24.06.2010 (Az. I ZR 182/08) hat der BGH entschieden:
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder
Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter
gesundheitlicher Leistungen verweisen. (Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt die Beklagte, ein Handelsunternehmen für Optikwaren, u.a. auf Unterlassung
von Werbemaßnahmen für sein Betriebskonzept in Anspruch. Dieses sieht vor, Augenärzten das Unternehmens-System zur Verfügung zu stellen, das aus einem
Brillensortiment (zu Beginn ca. 100, später ca. 40 Musterbrillengestelle) und einem Computersystem zur individuellen Brillenanpassung
besteht. Nach Auswahl eines bestimmten Brillengestells in der Augenarztpraxis und Eingabe der persönlichen Patientendaten werden
diese Informationen via Computersystem an die Beklagte übermittelt. Der Augenarzt erhält bei Patienten-Bestellungen von der Beklagten
pro Brille eine Vergütung iHv 80 Euro, bei Mehrstärkenbrillen gar 160 Euro.
Der BGH gibt dem Unterlassungsantrag nun statt. Nach Ansicht des BGH stelle das Inaussichtstellen einer zusätzlichen
Verdienstmöglichkeit einen erheblichen Anreiz dafür dar, dass Augenärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem
Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher
Leistungen verweisen („verkürzter Versorgungsweg“). Hierin liege eine unsachliche unangemessene Einflussnahme auf die
Behandlungstätigkeit des Arztes. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Vermittlungspauschale als eine der Höhe
nach angemessene Entschädigung für den Aufwand angesehen werden kann, der durch die Mitwirkung des Arztes oder seines Personals bei
der Aufnahme, Eingabe und Weitergabe der für die Brille erforderlichen Werte oder der Auswahl des Brillengestells entstehe. Selbst
wenn dies der Fall wäre, verstieße die Teilnahme des Arztes an dem Brillen-Vertriebsmodell gegen seine Interessenwahrungspflicht und
wäre daher unzulässig.
Kommentar:
Hinsichtlich einer Zusammenarbeit zwischen Är…
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