BGH brandaktuell zur Ehegattenunterhaltspflicht bei Wiederheirat - Stichwort Dreiteilung

Schon am 7.12.2011 ist das Urteil gefallen, aber erst gestern wurde es veröffentlicht: Der vom BVerG im Februar letzten Jahres für seine "Drittelmethode" gescholtene BGH hat seine Rechtsprechung angepasst. Mit Urteil XII ZR 151/09 vom 07.12.2011 schwenkt er argumentativ auf die Linie des BVerfG ein, wird aber wohl auch in Zukunft zu ähnlichen Ergebnissen kommen, wie bisher. In einem Satz zusammengefasst: Wir teilen wie bisher durch drei, machen das aber nicht beim Bedarf nach § 1578 BGB, sondern nehmen die Drittelung als Billigkeitsentscheidung nach § 1581 BGB im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor. Etwas detaillierter: Der Bedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt sich nach § 1578 BGB, wobei die Lebensverhältnisse bei Rechtskraft der Scheidung maßgeblich sind. Neue Unterhaltspflichten für neue Ehegatten und nachehelich geborene Kinder spielen bei der Bemessung dieses Bedarfs keine Rolle; mit anderen Worten: Der Begriff der "wandelbaren Lebensverhältnisse" ist aus der Welt. Allerdings ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB, immer darauf zu achten, dass der Halbteilungsgrundsatz eingehalten wird. Sind geschiedene und neue Ehefrau gleichrangig (etwa, weil sie beide minderjährige Kinder erziehen), dürfen die zur Verfügung stehenden Mittel im Wege der Drittelung zwischen Ehemann und beiden Ehefrauen gleichmäßig verteilt we…

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Erschienen 11. Januar 2012 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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