BGH: Bindungswirkung des Gerichts an Zusagen

Wohnungseinbruchsdiebstahls / Freiheitsstrafe / Verständigung / Strafverteidigung / Bewährungsstrafe / Fürsorgepflicht BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 3 StR 39/11

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Anschließend kam es zu einer Unterbrechung der Sitzung und einer Verständigung bezüglich der Mitangeklagten. Dem Strafverteidiger des Angeklagten wurde in Anwesenheit aller Beteiligten nach Feststellungen des BGH zugesichert, dass dieser “sowieso Bewährung” bekäme. Erst in der Urteilsverkündung wurde klar, dass der Angeklagte einer unbedingt Freiheitsstrafe erhalten solle. Nach Ansicht des BGH hält die Entscheidung die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Aus dem Urteil:

„Vor diesem Hintergrund macht die Revision mit Recht geltend, dass das Landgericht den Angeklagten nicht zu einer Strafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung hätte verurteilen dürfen, ohne diesen zuvor davon zu unterrichten, dass es entgegen der Ankündigung des Vorsitzenden beabsichtige, eine solche Strafe zu verhängen. Allerdings begründet nicht jede Äußerung des Gerichts oder eines seiner Mitglieder, die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist. Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem Verteidiger des Angeklagten führt, zu einem denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht abgestimmte Beurteilung handelt, der schon für sich keinerlei Festlegung zukommt und der durch den Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres die Grundlage entzogen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass an der ursprünglichen Bewertung nicht mehr festgehalten wird, ist daher nicht erforderlich. Anders liegt es hingegen dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bei fortgeschrittener Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend gesicherten Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen abgegeben wird. Hier bedarf es in der Regel eines vorherigen Hinweises, wenn von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden soll. Eine solche, dem Rechtsgedanken des § 265 StPO folgende, der prozessualen Für…

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Themen: Rechtsanwalt , Prozess , Zusagen , Düsseldorf , Strafverteidigung , Verständigung , Bindungswirkung , Strafaussetzung , Vertrauen , Wohnungseinbruchsdiebstahls
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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