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BGH billigt Pflichtverteidiger angemessene Pauschgebühr zu

am 11.07.2006 von http://www.strafblog.de

Eine anwaltsfreundliche Entscheidung hat der BGH mit Beschluss vom 23.2.2006 - 3 StR 281/04 - getroffen. Er gab dem Kostenfestsetzungantrag eines Pflichtverteidigers statt, der dem Angeklagten erst im Revisionsverfahren beigeordnet worden war und statt der üblichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.030 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 3.000 Euro geltend gemacht hatte. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, sei ein Verweis auf die gesetzlichen Regelsätze nicht zumutbar, meinte der 3. Strafsenat und setzte sich damit über die Auffassung des - wie immer sparsamen - Vertreters der Bundeskasse hinweg. (NStZ 2006, 409)

Autor: RA Rainer Pohlen

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