BGH billigt im Grundsatz Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage
Der BGH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: III ZR 146/10, verkündet am 13.1.2011) entschieden, dass die “Befugnis
zur von IP-Adressen zum Erkennen,
Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG (…) nicht voraus[setzt],
dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. (…)”
“Es genüge vielmehr” – so der BGH weiter – “dass die in
stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die
Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.”
Damit bestätigt der BGH in der Sache das OLG Frankfurt am Main sowie das LG Darmstadt, welche in den Vorinstanzen mit dem Fall
betraut waren, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung seiner IP-Adressen habe (weitere Details zu dem Fall
finden Sie hier).
Allerdings hebt der BGH das Urteil des OLG Frankfurt am Main auf und verweist die Angelegenheit an das Gericht zurück, da nach “dem
derzeitigen Sach- und Streitstand (…) nicht auszuschließen [ist], dass die Beklagte zu einer vorübergehenden Speicherung der dem
Rechner des Klägers jeweils zugeteilten dynamischen IP-Adressen nach Beendigung der Internetverbindungen nicht berechtigt ist, so
dass dieser gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG die unverzügliche Löschung verlangen kann. Sofern für die
Speicherung der IP-Adressen keine Rechtsgrundlage besteht, kann dieser Anspruch je nach den technischen Möglichkeiten auch auf eine
“sofortige” Löschung hinauslaufen. (…)
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Berechtigung, die
streitgegenständlichen Daten zu speichern, darlegungs- und beweisbelaste…
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