BGH: Bildberichterstattung zulässig auch wenn Wortberichterstattung teilweise unzulässig?

Was war passiert?Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung vom 12. Oktober 2006 in der Zeitschrift "Revue" geltend, in der über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Der Beitrag erwähnt einige der zur Auftaktveranstaltung erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Begleiter Herrn W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde.

Die zu dem Beitrag gehörende Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien insoweit untersagt worden, als sie die persönlichen Verhältnisse der Klägerin betrifft.

Das Landgericht und das Kammergericht Berlin haben durch die Bildberichterstattung die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt gesehen und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nicht nur fehle es an einer stillschweigend erteilten Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern keines der Fotos enthalte darüber hinaus eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis, womit eine Ausnahme vom Recht am eigenen Bild gegeben wäre.

Wie entschied der BGH?In seiner Entscheidung vom 13.04.2010 – Az.: VI ZR 125/08 hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasse nicht nur Vorgänge von historisch politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehörten auch gesellschaftliche Ereignisse wie etwa die Auftaktveranstaltung anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou.

Der Informationsgehalt der Bildberichterstattung beschränke sich dabei nicht wie vom Berufungsgericht vertreten auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn W. Gegensta…

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Themen: Bgh , Urheber , Kammergericht Berlin , Aktuelles Von Jörg Sammet

Erschienen 2. November 2010 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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