BGH: Bildberichterstattung über Freizeitaktivitäten Prominenter

Der BGH hat wieder einmal zu Gunsten der (Boulevard-)Presse und zu Lasten des Persönlichkeitsrechts monegassischer Adeliger entschieden (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 5/10).

Die Veröffentlichung eines Bildnisses, einschließlich der Wortberichterstattung ist danach zulässig, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Der BGH lässt es hierfür schon genügen, dass weite Kreise der Öffentlichkeit ein Interesse daran haben, zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz ihre Freizeit in London mit dem Besuch einer Vernissage verbringen. Auch wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste gehandelt hat, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit könne sich, so der BGH, die Klägerin nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung sei es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden, aber denn…

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Themen: Pressefreiheit , Bgh , Meinungsfreiheit , Medienfreiheit , London , Boulevard , Kug
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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