BGH: Bildagentur muss vor Weitergabe archivierter Fotos an Presse nicht Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung
prüfen
Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten
Presseberichterstattung prüfen
Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte
Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger
Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und
sechziger Jahren an das Magazin “Playboy” weiter, das damit einen Artikel “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders”
bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet
und dadurch sein Recht am eigenen verletzt. Die Beklagten
haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der
Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen -
stattgegeben.
Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen
die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese
gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und
Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung
von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des “Verbreitens” von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung
zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht
werden, dass der Inhaber der prüft, ob
die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine
Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den
§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe
von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.
§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet …
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