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BGH: Beweislastumkehr beim Katzenkauf

am 16.07.2007 von http://blog.juracity.de

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 110/06) hatte sich in der letzten Woche mal wieder mit der Beweislastregel des § 476 BGB zu befassen. Die Norm stellt die Vermutung auf, dass ein Mangel, der sich in den ersten sechs Monaten nach Übergabe zeigt, bereits bei Übergabe vorhanden oder angelegt war. Die Vorinstanzen hatte die Klage einer Katzenkäuferin abgewiesen. Die Katze war im August 2002 verkauft und im Oktober 2002 an die Klägerin übergeben worden. Ende Oktober 2002 zeigte sich bei dem Tier eine Pilzerkrankung. Die Klägerin begehrte Schadenersatz für die Behandlung dieser und weiterer ihrer Katzen, die sich angesteckt haben sollten.
Ob die Katze bereits zur Zeit der Übergabe infiziert war, konnte nicht abgeklärt werden; die Inkubationszeit beträgt nach einem eingeholten Sachverständigengutachten eine Woche bishin zu anderthalb Jahren. Amts- und Landgericht vermochten ihr nicht zu helfen und wiesen die Klagen ab. Sie hielten der Klägerin im wesentlichen entgegen, dass sie für die Tatsache, dass die Katze schon bei Übergabe krank gewesen sei, beweisfällig geblieben sei. Die Gerichte verwehrten der Klägerin die Berufung auf die Beweislastregel des § 476 BGB. Nach Auffassung der Vordergerichte sei es allein Zweck der Norm, das Ungleichgewicht zwischen Verkäufer und Käufer hinsichtlich der Kenntnis der Wareneigenschaften auszugleichen. Könne aber der Verkäufer den Mangel auch bei nachhaltiger Untersuchung nicht erkennen, bestehe kein Grund den Käufer durch die Beweislastumkehr zu schützen. Vorliegend war die Ansteckung allen Beteiligten nicht bekannt gewesen.
Dem ist der BGH …

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