Behandlungsfehler trotz Behandlungsverweigerung
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In einer aktuellen Entscheidung zum Arzthaftungsrecht äußert sich der BGH zur Beweislastumkehr im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB (Urt. v. 13.9.2011 – VI ZR 144/10). Anlass genug, die Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen kurz zu wiederholen:
1. Grundsatz
Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die Beweislast für die ihr günstigenTatsachen trägt (§§ 138, 139, 286 ZPO). Das bedeutet für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, dass der Anspruchsteller grundsätzlich alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss.
2. Wichtigste Ausnahme: Vertragliche Haftung
Im vertraglichen Schuldverhältnis kehrt § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dagegen um. Nach wohl überwiegender Ansicht ist § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darüber hinaus auch auf die Pflichtverletzung selbst anzuwenden.
3. Geschriebene Ausnahmen im Deliktsrecht
Auch im Deliktsrecht gibt es gelegntlich eine ausdrückliche, d.h. gesetzliche Umkehr der Beweislast. Der wichtigste Fall ist wohl § 18 Abs. 1 S. 2 StVG, der das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet. Einen weiteren Fall regelt etwa § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG. Im BGB auferlegt § 831 Abs. 1 S. 2 BGB dem Geschäftsherrn die Beweislast für den Exkulpationsbeweis, die §§ 832 Abs. 1 S. 2, 834 S. 2 BGB enthalten ähnliche Vorschriften.
4. Ungeschriebene Ausnahmen im Deliktsrecht
Nun kann es für den Geschädigten bei § 823 Abs. 1 BGB sehr schwierig bis unmöglich sein, den vollen Beweis für alle Tatbestandsvoraussetzungen zu führen.
Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Pflichtverletzung in der Innensphäre des Schädigers abgespielt hat, in die der Anspruchsteller keine Einsicht hat. Der BGH hat deshalb insbesondere im Bereich der allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung (Abzugrenzen von der Haftung nach dem ProdHaftG!) eine Beweislastumkehr oder zumindest -erleichterung mehrfach bejaht (z.B. BGHZ 116, 60 – Milupa; BGH NJW 1993, 528 – Mineralwasserflasche II).
Darüber hinaus anerkennt derBGH, dass sich im Arzthaftungsprozess die Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Kausalität für die Pflichtverletzung umkehrt, wenn ein grober Behandlungsfehler feststeht. Hintergrund dieser Beweiserleichterung ist, dass ein lückenloser Kausalitätsbeweis für medizinische Entwicklungen im Körper des Geschädigten nahezu unmöglich ist, weil fast immer Reserveursachen in Betracht kommen. So verhielt es sich auch in dem aktuellen Fall. Der BGH entscheidet nun, dass ein grober Behandlungsfehler auch darin zu sehen ist, dass eine Befunderhebung unterlassen wurde, die zu einem Befund geführt hätte, der zu …
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Oktober 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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