BGH - Beweislast bei der Kürzung von Unterhalt
Lange Zeit herrschte Unklarheit darüber, wer was beweisen muss, wenn es daran geht, nachehelich geschuldeten Ehegattenunterhalt nach
§ 1578 b BGB zu kürzen. Nun hat der BGH in seiner Entscheidung XII ZR 175/08 hierfür Regeln aufgestellt: 1. Grundsätzlich muss der
Unterhaltsschuldner beweisen, dass der Unterhaltsgläubiger keine ehebedingten Nachteile mehr hat und deshalb die Voraussetzungen für
eine Unterhaltskürzung nach § 1578 b BGB vorliegen. 2. Weil der Schuldner damit jedoch eine negative Tatsache beweisen muss, also
etwas, das es gar nicht gibt, und weil dieser Beweis nur schwer zu führen ist, trifft den Unterhaltsgläubiger eine "sekundäre
Darlegungslast". In der Praxis bedeutet das, dass der Schuldner nur substantiiert behaupten und vortragen muss, dass die
Voraussetzungen des § 1578 b BGB vorlegen. Tut er das, dann liegt es beim Gläubiger, dieser Behauptung substantiiert entgegen zu
treten und seinerseits im Detail darzulegen und zu beweisen, warum nach wie vor ehebedingte Nachteile vorhanden sind. 3. Tut der
Gläubiger das, dann ist der Schuldner gehalten, diesem Sachvortrag wiederum substantiiert entgegen zu treten. Die nun aufgestellten
Behauptungen, warum ein ehebedingter Nachteil nicht mehr vorliegen soll, muss er nach den allgemeinen Regeln, also "streng" beweisen.
4. Beispiel: Der zahlende Ehemann trägt vor, die unterhaltsbeziehende Ehefrau habe keine ehebedingten Nachteile mehr. Sie arbeite
vollschichtig. Das reicht für die erste Beweisstufe. Nun ist es an der Ehefrau, vorzutragen, dass trotzdem noch ehebedingte Nachteile
vorliegen, etwa, dass sie nicht in ihrem alten arbeitet und,
wenn sie diesen ohne Ehe durchgezogen hätte, dort mehr verdienen könne. Nun liegt der "schwarze Peter"…
» Vollständiger Artikel