BGH: Zur Beweislast des Käufers bei erneutem Mangel nach Nachbesserung
BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09 §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 363, 434, 437, 440 BGB
Der BGH hat entschieden, dass bei einem trotz Nachbesserungsversuch erneut auftretendem (hier: Motorstörung bei einem Pkw) der Käufer nicht nachweisen muss, dass dieser auf derselben
Ursache wie der zuerst aufgetretene Mangel beruht. Er müsse lediglich nachweisen, dass der Mangel noch vorhanden sei. Anders sei dies
nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren
erneuter Übernahme durch den Käufer beruhe. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2011 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts - 8. Zivilsenat - vom 26. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Leasingnehmer eines als Geschäftsfahrzeug genutzten A. Cabriolet. Die Beklagte verkaufte das Kraftfahrzeug zu einem
Kaufpreis von 68.398,48 € an die A. GmbH, die es
mit Leasingvertrag vom 25. Mai 2004 unter Abtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte gegen Dritte wegen Mängeln des
Fahrzeugs an den Kläger verleaste.
Das bestellte Kraftfahrzeug wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 von der Beklagten übergeben. Bereits kurze Zeit danach beanstandete der
Kläger das Auftreten verschiedener Mängel, die zum Teil von der Beklagten behoben wurden. Es blieb jedoch ein Fehler des Motors, der
sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors (unruhiger Lauf) zeigte. Die Beklagte führte insoweit
Reparaturen am 7./8. Juli 2004 (Austausch eines Spannungsversorgungsrelais) und bei einem zweiwöchigen Werkstattaufenthalt des
Fahrzeugs zwischen dem 15. und 30. September 2004 (Austausch des elektronischen Nockenwellenverstellers) aus.
Am 7. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises
abzüglich eines Wertersatzes für Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.622,41 €, somit in Höhe von 66.370,47 €, an die A. Leasing GmbH Zug
um Zug gegen Übergabe des A. Cabriolet in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ha…
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