BGH: Bei Beweisanträgen bitte entspannt bleiben!
Na, ganz so wie in der Überschrift ist die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10 - natürlich nicht zu
verstehen. Klar ist aber: Der Verteidiger kann nicht verlangen/erwarten, dass das Gericht trotz noch absehbar länger dauernder
Hauptverhandlung sofort über einen gestellten entscheidet:
"...Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten W. ist die Ablehnung von dessen Beweisantrag Nr. 18, mit dem die
zeugenschaftliche Einvernahme des Mitangeklagten G. beantragt wurde, rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat den Antrag zu Recht gemäß
§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig abgelehnt. Ein Mitangeklagter kann nicht Zeuge sein, insoweit besteht ein
Beweiserhebungsverbot (Fischer in KK-StPO, 6. Aufl. § 244 Rn. 109; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 244 Rn. 49). Zwar waren zum
Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsam begonnenen Verfahren abgetrennt gewesen, nicht indes (anders als in dem der Entscheidung
BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 781/83, NStZ 1984, 464, zugrunde liegenden Fall) zum insoweit einzig maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung über diesen Antrag, zu dem die Verfahren wieder verbunden waren und damit (erneut) eine prozessuale Gemeinsamkeit
bestand.
Die Strafkammer war auch nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese - im
Rahmen der dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO obliegenden Verfahrensleitung - längstens bis zu dem in § 258 Abs. 1 StPO bezeichneten
Schluss der Beweisaufnahme zurückstellen (vgl. Becker in LR-StPO, 26. Aufl. § 244 Rn. 133; Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 44 jew. mwN;
vgl. auch Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht, 2. Aufl. Rn. 198 ff.). Angeklagter und Verteidi…
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