BGH: Betreiber von Rezeptsammlung im Internet kann für fremde Fotos haften

Mit Urteil vom 13.11.2009 (Az.: I ZR 166/07) hat der BGH entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet für von Nutzern seiner Plattform widerrechtlich hochgeladene Fotos haften kann.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die veröffentlichten Rezepte werden von Privatpersonen selbstständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos auf der vom Kläger betriebenen Seite www.marions-kochbuch.de abgerufen werden.

Nach Auffassung des BGH verletzt die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Fotos das ausschließlich dem Kläger zustehende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), wobei der Rechtsverletzung nicht entgegenstehe, dass die Fotos bereits zuvor auf der Homepage des Klägers allgemein abrufbar gewesen sind. Da sich die Beklagte die von ihren Usern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht habe, werde ihre Haftung auch nicht durch die §§ 8 bis 10 TMG beschränkt. Es handle sich bei der Steite www.chefkoch.de nicht lediglich um eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Die Beklagte habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Rezepte und Abbildungen überno…

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Themen: Bgh , Nutzern

Erschienen 23. November 2009 auf http://www.for-net.info/for-net-blog/.

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