Aufzug ins Erdgeschoß
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Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers im Erdgeschoss einer Seniorenanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet ist. Zu dem Mietobjekt der Beklagten gehörte weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Der Kläger verlangte von den Beklagten einen Betriebskostenbetrag von 141,37 EUR. Das AG Gießen hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das LG Gießen die Beklagten zur Zahlung der Aufzugskosten verurteilt.
Die Revision der Beklagten wies der BGH nun zurück. Die Zulässigkeit der Umlage von Aufzugskosten auf sämtliche Mieter einschließlich des Erdgeschossmieters ergebe sich bei preisfreiem Wohnraum, wie er im Streitfall vorgelegen habe, entgegen einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht schon aus § 24 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV), da es sich dabei nur noch auf den Altbestand im sozialen Wohnungsbau anzuwendendes Recht handele. Maßgeblich sei vielmehr, dass die formularmäßige Beteiligung auch des Mieters einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung an den Aufzugskosten nicht von der allgemeinen wohnraummietrechtlichen Regelung des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB abweiche. Nach dieser Vorschrift seien die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, wobei von der Gesamtwohnfläche auszugehen sei. Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteilige den Erdgeschossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug biete, nicht unangemessen. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhingen - neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege -, würden häufig von den einzelnen Miete…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. September 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.
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