BGH: Zur Beteiligung des Übersetzers an Rechteübertragungen - Angemessene Übersetzungsvergütung III

BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG

Der BGH hat wiederum entschieden, dass ein Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dabei seien die Übersetzungen diverser Buchtitel durch den Kläger unstreitig persönliche geistige Schöpfungen, die Urheberrechtsschutz genießen. Zur Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben hat der Senat bereits hier ausgeführt. Darüber hinaus stehe dem Übersetzer als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, sowie aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu. Dabei dürfe der Erlösanteil des Übersetzers jedoch nicht den Erlösanteil des Verlages übersteigen. Zum Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Anträge zu I und zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu IV abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Parteien das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

I. in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Originaltiteln “Contest” von Matthew Reilly vom 25. Juni 2001, “Excavation” von James Rollins vom 13. Dezember 2001, “Deep Fathom” von James Rollins vom 25. März/8. April 2002 jeweils geschlossen mit der Econ Ullstein List Verlag GmbH & Co. KG, München, mit folgenden Fassungen einzuwilligen:

§ 7 (1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung a) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) der Übersetzung ein Honorar von 26 DM (”Contest” und “Excavation”) bzw. 13,30 € (”Deep Fathom”). Das Gesamthonorar wird nach Annahme des vollständigen Manuskriptes gezahlt; b) eine Absatzvergütung bei Hardcover-Ausgaben in Höhe von 0,8% und bei Taschenbuchausgaben in Höhe von 0,4% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (d…

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Themen: Berlin , Bgh , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Honorar , Übersetzer , Angemessene Vergütung , Übersetzerhonorar , Übersetzungsvergütung , Übersetzungsvergütung Iii

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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