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BGH bestätigt Verteidigerausschluss im Zündelprozess

am 25.05.2006 von http://www.strafblog.de

Mit Beschluss vom 24.05.2006 - 2 ARs 199/06 - hat der Bundesgerichtshof den Ausschluss der Verteidigerin Stolz im Mannheimer Verfahren gegen den Holocaust-Leugner Ernst Zündel bestätigt, wie die Pressestelle des BGH gestern mitteilte. Der BGH bestätigte damit einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.03. 06, wonach die Verteidigerin nach §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 StPO von der weiteren Mitwirkung in dem Strafverfahren ausgeschlossen ist. Nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist ein Verteidiger auszuschließen, wenn er mindestens hinreichend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die - wenn der Angeklagte verurteilt würde - eine Strafvereitelung nach § 258 StGB darstellt. Der deutschtümelnden Verteidigerin war unter anderem vorgeworfen worden, den Prozess dadurch zu blockieren und damit einen zeitnahmen Abschluss zu verhindern, indem sie sichtrotz berechtigten Entzugs des Rederechts durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung ans Publikum wandte und Erklärungen mit strafbarem nationalsozialistischen Inhalts abgegeben hatte. Auch habe sie den Schöffen wegen Feindbegünstigung die Todesstrafe in Aussicht gestellt. Der BGH habe in der Entscheidung herausgestellt, dass ein Verteidigerausschluss im Hinblick auf die hohe Bedeutung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sei. Ein solcher Ausnahmefall sei im Hinblick auf das Verhalten der Anwältin Stolz aber gegeben, weil diese unter Verwendung prozessfremder Mittel ersichtlich versucht habe, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern oder zumindest erheblich zu verzögern und damit letztlich eine Bestrafung des Angeklagten zu verhindern.

Anmerkung: Ich habe bereits in früheren Blogbeiträgen zum Zündel-Prozess darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung des Rederechts der Verteidigung immer fragwürdig ist und ein Verteidigerausschluss nur ultima ratio sein darf. Im Falle der Kollegin Stolz spricht aber, soweit ich dies der Presseberichterstattung entnehmen kann, vieles dafür, dass diese die Grenzen berechtigter Interessenwahrnehmung weit überschritten hat und den Prozess zum Zwecke rechtsradikaler Propaganda instrumentalisieren wollte. Der Vorsitzende hat hierauf abgestuft reagiert und erst dann zum Mittel des Verteidigerausschlusses gegriffen, als alle anderen minderschweren Maßnahmen versagt hatten. Es bleibt ein fader Nachgeschmack, aber im konkreten Einzelfall kann und will ich mich mit der ausgeschlossenen Anwältin nicht solidarisieren.

Autor: RA Rainer Pohlen

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