BGH bestätigt Urteil des OLG Stuttgart zu sog. „kick back“-Zahlungen

Nach einem heute den Parteien zugestellten Urteil des Bankensenats des BGH (Az. BGH XI ZR 56/05; OLG München, LG München I) müssen Banken, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, “kick-backs” der Fondsgesellschaften (Rückvergütungen) aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren offenlegen. Nur mittels dieser Transparenz kann ein Kunde nach Auffassung des BGH tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung primär anlage- und objektgerecht erfolgte oder dem Interesse der Bank diente, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Dieses von TILP Rechtsanwälte erstrittene Urteil hat für die gesamte Finanzbranche, vor allem aber für Banken und Vermögensverwalter weitreichende Auswirkungen. Es ist das erste Urteil des BGH, in der eine Aufklärungspflicht einer Bank festgestellt wird, die selbst ein “kick-back” zum Beispiel von einer Fondsgesellschaft aufgrund einer Anlageempfehlung und des darauf folgenden Produktkaufs durch …

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Themen: Rechtsprechung , Olg Stuttgart

Erschienen 5. März 2007 auf http://log.handakte.de/.

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Kommentare zu "BGH bestätigt Urteil des OLG Stuttgart zu sog. „kick back“-Zahlungen":

17. März 2008 von doro — Hallo,
stellen Sie sich vor, Sie würden zu einem Arzt gehen, der Sie berät und Ihnen zuletzt ein teures Medikament verordnet.
Ihnen geht es nach der Behandlung schlechter.
Ich denke, ich wäre sehr verärgert, wenn ich dann später erfahren würde, daß der Arzt Provision vom Hersteller des Medikamentes bekommt, abhängig davon wie häufig er es verschrieben hat...
Man sollte die Banken bei einer solchen Geschäftspolitik verklagen.

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