BGH bestätigt seine Rechtssprechung zum Handelsvertreterausgleich für Tankstellen

Praktisch als Abschiedsgeschenk hat der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch einmal seine Rechtssprechung zum Handelsvertreterausgleich des Tankstellenpächters bestätigt und zusammengefasst.

Da ist zum ersten die Nichtanwendung des EuGH – Urteils vom 26.03.2009 bei der Ermittlung der Unternehmervorteile. Die möchte der BGH nur aus den Provisionsverlusten errechnen, die den Tankstellenpächter treffen. Dabei lässt er jedoch offen, ob er bei einem umfassenden Vortrag zu einer Höherbewertung der Unternehmervorteile durch den Tankstellenpächter diese höheren Unternehmervorteile zugrunde legen würde. Bis dahin bleibt es bei der Begründung des Ausgleichsanspruchs mit dem Vortrag der Provisionsverluste. Zum zweiten bestätigt der BGH den Abzug eines Verwaltungsanteils von 10%, dem er die Schätzung durch das Instanzgericht zugrunde legt. Drittens hält der BGH den Stammkunden im Shopgeschäft bereits beim vierten Einkauf für gegeben. Die Vorinstanz hatte noch zwölf Einkäufe im Shop gefordert. Wie im Tankgeschäft hält der BGH die erforderliche Kundenbindung bei der vierten Wiederholung für erfüllt. Schließlich bestätigt der BGH seine bisherige Rechtssprechung zum Abzug von 10% für die S…

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Themen: Bgh , Einkauf , Tankstellen

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://www.raschindler.de/.

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