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BGH bestätigt: IP-Speicherung unzulässig

am 07.11.2006 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Die Deutsche Telekom ist nicht berechtigt, die IP-Adressen der Surfer zu speichern, soweit sie sie nicht für die Abrechnung selbst benötigt. Das ist insbesondere bei Flatrates der Fall.
Geklagt hatte ein Surfer, der wegen eines Forumsbeitrages abgemahnt worden war und im anschließenden Prozess obsiegt hatte. Er argumentierte, dass es zu dem gesamten Prozess nur gekommen sei, weil die Deutsche Telekom seine IP-Adresse gespeichert und dem Abmahnenden herausgegeben hatte, obwohl es für die Abrechnung nicht erforderlich war, da er eine Flatrate nutzte.
Nach dem AG Darmstadt und dem LG Darmstadt bestätigte jetzt der BGH - wenn auch nur aus formalen Gründen - den Anspruch des Surfers …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

» BGH: Auslegungsregel zum Grundstückseigentum einer GbR

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