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BGH bestätigt die Verurteilung Kanthers wegen Untreue nur teilweise

am 18.10.2006 von strafblog

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des früheren CDU-Innenministers Manfred Kanther durch das Landgericht Wiesbaden zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung und einer Geldauflage von 25.000 Euro heute teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, wie faz.net berichtet. Auch die Verurteilung des früheren CDU-Finanzberater Horst Weyrauch zu rund 61.000 Euro Geldstrafe wurde teilweise aufgehoben.

Kanther hatte Ende 1983 rund 20,8 Millionen Mark (10,6 Millionen Euro) Parteivermögen in die Schweiz tranferieren lassen und nach Auffassung des Gerichts vor den Führungsgremien der Hessen-CDU verborgen gehalten. Später diente das Geld unter anderem zur Finanzierung von Wahlkämpfen. Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung laut SPIEGEL-ONLINE, dass Kanther und Weyrauch mit ihrem Finanzgebaren dem Vermögen der Partei Schaden zugefügt hätten. Soweit die beiden Angeklagten an manipulierten Rechenschaftsberichten mitgewirkt hätten, in denen die Schwarzgeldkonten verschwiegen wurden, sei das Parteivermögen allerdings nicht vorsätzlich geschädigt worden. In Betracht komme im Übrigen neben der verwirklichten Untreue zum Nachteil der CDU auch der Tatbestand des Betruges zum Nachteil der Staatskasse.

Der Fraktionschef der hessischen Landtags-Grünen, Tarek Al-Wazir, kommentierte die Entscheidung damit, dass Herr Kanther endlich nicht mehr länger so tun kann, als sei er die verfolgte Unschuld vom Lande. Die Entscheidung lasse keinen Zweifel daran, dass er sich der Untreue schuldig gemacht habe. Die Karlsruher Richter haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sogar Betrug auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland in Frage kommt - und das ist für einen ehemaligen Bundesinnenminister schon ein höchst bemerkenswerter Vorgang, wird SPD-Fraktionschef Jürgen Walter zitiert.

Nach Einschätzung der Verteidigung können bei Angeklagten in der Neuauflage des Prozesses mit deutlich niedrigeren Strafen rechnen. Ob dies im Hinblick auf den neu zu prüfenden Betrugsvorwurf zutreffend ist, muss abgewartet werden. Eine Verschlechterung gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ist jedenfalls nicht möglich, da die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil keine Revision zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt hatte und somit das Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt.

Autor: RA Rainer Pohlen

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