Keine Beschlagnahme des gesamten eMail-Verkehrs
Rechtslupe | 24. März 2010 — Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigte…
BGH, Beschl. vom 24.11.2009, Az. StB 48/09 §§ 94 f. StPO
Der BGH hat entschieden, dass eine Anordnung, nach welcher der gesamte auf dem Mailserver eines Providers gespeicherte E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten beschlagnahmt wird, regelmäßig gegen das Übermaßverbot verstößt. Zwar ermöglichten die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien (BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings müsse der Eingriff aufgrund der §§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten sei deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden solle, für das Verfahren potentiell beweiserheblich seien. Bei einem E-Mail-Postfach werde dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436).
Bundesgerichtshof
Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen … wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.11.2009 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird - unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2009 (2 BGs 281/09) insoweit - 1. gemäß § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3, § 100 b Abs. 1 bis 3 StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, die über den E-Mail-Account … geführt wird, mit sofortiger Wirkung bis einschließlich … , 24.00 Uhr angeordnet.
2. Ferner wird gemäß § 100 g Abs. 1, Abs. 2 StPO dem Netz-betreiber … aufgegeben, dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beauftragten Landeskriminalamt … , Auskunft über sämtliche gemäß §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zu erteilen, die in den letzten sechs Monaten vor Beginn der unter 1. angeordneten Überwachungsmaßnahme zu dem E-Mail-Account … angefallen sind und künftig - längstens bis zur Beendigung der unter 1. angeordneten Telekommunikationsüberwachung - bei dem genannten E-Mail-Account noch anfallen werden.
Die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO liegen vor.
II. Die hinsichtlich dieser Ermittlungsmaßnahme weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
I. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigten “X” und “Y” ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristis…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2010 auf http://damm-legal.de.
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