BGH: Berufungsbegründung per E-Mail - Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Gericht ein Ausdruck der als Anhang einer E-Mail übermittelten, die vollständige (eingescannte) Berufungsbegründung enthaltenden, Bil
am 07.08.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck
der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden
Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten
Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
2. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung
(§ 520 Abs. 3 ZPO), genügt dieser wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
3. Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie
(Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die
auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OBG BGHZ 114, 160, 165). Auch
wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht
nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214).
4. Der bei einem Gericht erstellt Ausdruck einer auf elektronischem Wege übermittelten Datei (hier: E-Mail mit PDF-Anhang) genügt
der Schriftform, wenn der im Original unterzeichnete Schriftsatz von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist
5. Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst
ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es
den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326f; BVerfGE 41, 332, 334f;
BVerfGE 69, 381, 385; BGHZ 151, …
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