BGH: Berufungsbegründung nur per E-Mail - Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. Eine Berufungsbegründung per E-Mail ist daher nicht als "Schriftsatz" i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO e

1. Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. 2. Eine E-Mail dient nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments (vgl. Telefax) und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zurückverwandelt" zu werden. Um einem elektronischen Dokument - wie einer E-Mail - eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen ("Perpetuierungsfunktion") ist nach § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO die qualifizierte Signatur des Absenders vorgeschrieben. Eine E-Mail, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) zu wahren. 3. Wird eine vollständige Berufungsbegründung - einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - im Anhang zu einer elektronischen Nachricht (E-Mail) als Bilddatei übermittelt und wird diese Bilddatei bei dem Beruf…

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Erschienen 12. Januar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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