BGH: Berufungsbegründung mit eingescannter Unterschrift (Computerfax) zulässig
am 30.06.2008 von §§ Jur-Blog.de §§
BGH, Beschluss vom 14.01.2008 , Az. II ZR 85/07 - Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei wesentliche Bereiche in seiner Rechtsprechung abgerundet und zugleich für nicht mehr Revisionsbedürftig gehalten: Zum einen die mehr für Juristen interessierende Frage, wann ein Fax mit einer Antragsschrift (hier: Berufung) auch durch Computer möglich ist. Dies hat der BGH bejaht. Weiterhin wurde die Rechtsprechung der Prospekthaftung ergänzt. Hierbei ging es um die Frage der Winderträge bei der Werbung für eine Windpark- Beteiligungsgesellschaft.
Zur Frage der Einlegung einer Berufung durch ein Comupterfax hat der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt:
Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf “normalem” Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
Weiter heißt es hierzu in den Gründen:
II. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in dem oben angeführten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (st. Rspr. siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m. w. Nachw.). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der …
BGH: Computerfax - Ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift stellt lediglich eine äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung eines mit eigenhändiger Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsbeg
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf normalem Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax …
BGH: Formwirksamkeit eines Computerfax
kielanwalt.de / Anfang diesen Jahres befaßte sich der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 14.01.2008 - Az. II ZR 85/07) aus Anlaß eines Prospekthaftungsverfahrens mit der Wirksamkeit einer per Computerfax eingelegten Berufungsbegründung: Ein vom Prozessbevollmächtig…
Eingescannte Unterschrift reicht nicht aus
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Frist versemmelt trotz rechtzeitigem Telefax an das Berufungsgericht
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Eingescannte Unterschrift reicht nicht - oder doch - oder wie ???
RA J. Melchior, Wismar / Eingescannte Unterschrift reicht nicht aus von advokat @ 15.11.2006 - 13:45:03 Mit Beschluss XI ZB 40/05 vom 10. Oktober 2006 hatte der BGH festgestellt, dass eine Rechtsmittelschrift mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten…
BGH: Prospekt-Haftung für Angaben einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft
§§ Jur-Blog.de §§ / BGH, Beschluss vom 14.01.2008 , Az. II ZR 85/07 - Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum einen die mehr für Juristen interessierende Frage, wann ein Fax mit einer Antragsschrift (hier: Berufung) auch durch Computer mö…
BGH: eingescannte Unterschrift reicht … reicht nicht … reicht … reicht nicht
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Dass sich die deutsche Justiz mit den modernen Mitteln der Telekommunikation schwer tut, ist bekannt. Der BGH geht jetzt einen weiteren Schritt, den kein normaler Bürger mehr nachvollziehen kann. Das Fax ist eine moderne, wenngleich gegenüber eMail…
BFH: “Monetäre” Beschränkung der Signatur bei elektronischer Klageerhebung unbeachtlich
Kanzlei Kremer / Die “qualifizierte elektronische Signatur” nach dem Signaturgesetz (SigG) nebst der in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB verankerten “elektronischen Form” ist auch beinahe sechs Jahre nach Inkrafttreten des “Formvorschriften…
