BGH: Keine Berufspflichtverletzung, wenn Steuerberater die Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de” verwendet
BGH, vom 01.10.2010, Az. StbSt (R) 2/10§ 57 Abs. 1
StBerG, § 57a StBerG Der BGH hat entschieden, dass der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten
Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname www.steuerberater-suedniedersachsen.de bei dem - insoweit korrespondierend mit den Kriterien
des allgemeinen Wettbewerbsrechts - maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche
Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer
Irreführung bewirken kann. Dementsprechend war der von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung unter Verzicht
auf berufswidrige (§ 57 Abs. 1 StBerG)
freizusprechen. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der 5. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 01.09.2010, an der
teilgenommen haben: … für Recht erkannt:
1. Die Revision der gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen - vom 03.12.2009 wird verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der
Steuerberaterkammer zur Last.
Gründe Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts hat gegen den Steuerberater die berufsrechtliche Maßnahme eines Verweises wegen
eines Verstoßes gegen das Gebot gewissenhafter Berufsausübung unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Abs. 1 StBerG)
ausgesprochen. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle hat dieses Urteil auf die
Berufung des Steuerberaters aufgehoben und den Steuerberater freigesprochen; die Revision hat es zugelassen (§ 129 Abs. 2 StBerG).
Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verwendete der Steuerberater seit dem Jahre 2006 eine Internet-Domain mit der
Bezeichnung „www.steuerberater-suedniedersachsen.de”. Er will damit zum Ausdruck bringen, dass er eine Kanzlei betreibt, die für
diesen regional abgegrenzten Raum handelt. Die unter dieser betriebene Homepage wird insbesondere dafür genutzt, die Kanzlei und ihre Mitarbeiter vorzustellen und auf
Veranstaltungen hinzuweisen. Daneben existiert ein Mandantenbereich, in den Buchhaltungsdaten eingestellt werden können. Auf den von
der Kanzlei verwendeten Briefbögen und Visitenkarten wie auch auf dem Kanzleischild findet sich die genannte Domainbezeichnung als
Internetadresse.
2. Die vom Steuerberater verwendete Internet-Domain in Form kombinierter Merkmale einer Gattung und einer Reg…
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