Fremdsprachige Patentanmeldung
Rechtslupe | 26. September 2011 — Wenn der Anmelder eines fremdsprachigen Patents innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Überset…
BGH, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10 § 35 PatG, § 14 Abs. 1 PatV Der BGH hat entschieden, dass bei der Anmeldung eines fremdsprachigen Patents die deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss, um den Anmeldetag zu wahren. Dafür sei allerdings unter Umständen auch eine unvollständige oder zum Teil fehlerhafte Übersetzung ausreichend. Ergänzungen könnten auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist vorgenommen werden. Die innerhalb der Frist eingereichte Übersetzung müsse lediglich die Mindestanforderungen erfüllen, die auch für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten (Enthalten sein muss: Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen). Zum Volltext der Enstcheidung: Bundesgerichtshof
Beschluss
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch … beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. September 2010 wird auf Kosten der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin hat am 12. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung “Method and device for fore-casting/detecting polishing end point and method and device for monitoring real-time film thickness” (Verfahren und Vorrichtung zur Vorherbestimmung/Detektierung des Polierendprodukts und Verfahren und Vorrichtung zur Aufzeichnung der Filmdicke in Echtzeit) in englischer Sprache zum Patent angemeldet. Zu der Anmeldung gehören 26 Patentansprüche. Die Ansprüche 1, 3, 9, 11, 12, 16 bis 18 und 20 bis 23 sind nebengeordnet, die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diese rückbezogen.
Am 10. Oktober 2008 reichte die Anmelderin eine deutsche Übersetzung der Anmeldung nach. In dieser Übersetzung waren von Patentanspruch 13 nur die ersten drei, den Rückbezug angebenden, Zeilen enthalten, die Ansprüche 14 bis 26 fehlten vollständig. Mit am 17. November 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz reichte die Anmelderin den fehlenden Teil der Übersetzung unter Hinweis darauf nach, dass die betreffenden Seiten der deutschen Übersetzung möglicherweise aufgrund technischer Fehler nicht zur Amtsakte gelangt seien.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Anmelderin mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 mitgeteilt, dass mangels vollständiger Übersetzung der Patentansprüche nach der Amtspraxis im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG die Anmeldung als nicht erfolgt gelte. Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 14. Januar 2009 geltend gemach…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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