BGH: Übersetzerhonorare II – Berechnung der Erfolgsbeteiligung und das Ende der Seitenpreise?
BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 – Talking to Addison – Übersetzern von literarischen Werken sthet grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu. Diese muss in Form einer prozentualen Beteiligung erfolgen. Hatte der BGH noch im Urteil vom 17.06.2004, Az. I ZR 136/01 laut Pressemitteilung festgestellt, “(A)ls Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart.” Diese Branchenübung wird nun mit dem Urteil des BGH aufgehoben.
Es ist anzunehmen, dass zahlreiche Übersetzer von Bestsellern nun Nachforderungen stellen können.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BGH: Übersetzerhonorare II BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 – Talking to AddisonDer u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben. Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 € für jede Seite des übersetzten Textes.
Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen kann. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, …
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Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Erschienen 7. Oktober 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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