BGH: Berichterstattung beeinträchtigte nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht ehemaliger „Tagesschau“-Sprecherin

Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Verfahren einer entschieden [BGH Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09], Buchautorin, Journalistin und ehemaligen Sprecherin der „Tagesschau“, welche die Herausgeberin des „Hamburger Abendblattes“ wegen einer Wortberichterstattung über eine mündliche Äußerung der Klägerin auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch nahm, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtige. (siehe Vorbericht zum Termin hier) Zwar umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schütze den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirke dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte habe die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder ent…

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Themen: Medien , Bgh , Meinungsfreiheit , Bundesgerichtshof , Unterlassungsanspruch , Unterlassung , Berichterstattung , Hamburger Abendblatt , Pressekonferenz , Informationsfreiheit , Geldentschädigung , Mündliche Verhandlung , Schadensersatzanspruch , Richtigstellung , Buchautorin , Journalistin , LG Köln - Urteil Vom 14. Januar 2009 - 28 O 511/08 , Olg Köln - Urteil Vom 28. Juli 2009 - 15 U 37/09 , VI ZR 262/09 , Bgh Urteil Vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09

Erschienen 21. Juni 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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