BGH: Bereits angekreuztes Einwilligungs-Auswahlkästchen bei E-Mail-Werbung ist unzulässig
am 19.09.2008 von http://damm-legal.de
BGH Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Der BGH hat entschieden, dass es unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbung (auch per E-Mail) fingiert wird, indem ein entsprechendes Auswahlkästchen zu markieren ist, um eine angenommene Einwilligung zu bestreiten oder ohne Zutun des Kunden vormarkiert ist. Die Erklärung “Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird” sei kein ausreichendes Korrektiv und halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betreffe. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betreffe, unterliege sie nicht der Inhaltskontrolle. Ebenfalls nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt die Klausel: “Wenn Sie am Payback-Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. … “. Die Entscheidung dürfte auch für die Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Relevanz haben, wenn deren Kenntnisnahme in einem entsprechenden Auswahlkästchen vormarkiert ist.
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2008 durch … für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2006 im Kostenpunkt …
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