BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers – Urteilsbegründung
Leitsatz: Der in der Endschaftsbestimmung eines Konzessionsvertrages vorgesehene Anspruch der Gemeinde, das örtliche Versorgungsnetz
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom weichenden Energieversorgungsunternehmen zu erwerben, wird nicht dadurch berührt, dass
das Gesetz inzwischen einen Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmers auf Überlassung der für den Betrieb der notwendigen Verteilungsanlagen vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der
gesetzliche Anspruch nicht notwendig auf Übereignung gerichtet ist, sondern auch durch Verpachtung erfüllt werden könnte.
EnWG 2005 § 46 Abs. 2 Satz 2
BGH, Urteil vom 29. September 2009 – EnZR 14/08
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Die Beklagte, ein regionaler Stromverteiler, ist Eigentümerin der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung in der
Gemeinde Seeheim-Jugenheim notwendigen Verteilungsanlagen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Jahre 1991 mit der Gemeinde einen bis zum
31. Dezember 2010 befristeten Konzessionsvertrag mit folgender Endschaftsbestimmung geschlossen: 16.1 Wird für die Zeit nach Ablauf
dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und der HEAG geschlossen, ist die Gemeinde berechtigt und auf
Verlangen der HEAG verpflichtet, die im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen, welche die HEAG für die der elektrischen Energie im Gemeindegebiet benötigt, gegen Erstattung
ihres Wertes zu erwerben. Die Anlagen, welche die HEAG zur Durchleitung benötigt, bleiben im Eigentum der HEAG … 16.2 Im Falle des
Kaufes der Anlagen durch die Gemeinde wird der Wert der Anlagen vom Sachverständigen gutachterlich ermittelt …
2 Im Dezember 2003 veröffentlichte die Gemeinde einen Hinweis auf den auslaufenden Konzessionsvertrag und ihre Bereitschaft zu einem
Neuabschluss für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010. Das Bundeskartellamt äußerte Bedenken gegen diese Verfahrensweise und verlangte
u.a., es müsse möglichen Wettbewerbern deutlich gemacht werden, dass die Gemeinde durch Mitwirkung der Beklagten in der Lage sei, den
Vertrag vorzeitig aufzulösen. Daraufhin erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2005 gegenüber der Gemeinde bereit, zum
31. Dezember 2005 den mit Ihnen bestehenden Strom-Konzessionsvertrag (zu) beenden (…), sofern Sie sich aufgrund eines bis zum 30.
Juni 2005 eingegangenen Angebots für den Abschluss eines Strom-Konzessionsvertrags mit einem Dritten entscheiden.
3 Nachdem die Gemeinde ihre Bereitscha…
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