BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers – Urteilsbegründung

Leitsatz: Der in der Endschaftsbestimmung eines Konzessionsvertrages vorgesehene Anspruch der Gemeinde, das örtliche Versorgungsnetz bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom weichenden Energieversorgungsunternehmen zu erwerben, wird nicht dadurch berührt, dass das Gesetz inzwischen einen Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmers auf Überlassung der für den Betrieb der Netze notwendigen Verteilungsanlagen vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Anspruch nicht notwendig auf Übereignung gerichtet ist, sondern auch durch Verpachtung erfüllt werden könnte.

EnWG 2005 § 46 Abs. 2 Satz 2

BGH, Urteil vom 29. September 2009 – EnZR 14/08

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1 Die Beklagte, ein regionaler Stromverteiler, ist Eigentümerin der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim notwendigen Verteilungsanlagen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Jahre 1991 mit der Gemeinde einen bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Konzessionsvertrag mit folgender Endschaftsbestimmung geschlossen: 16.1 Wird für die Zeit nach Ablauf dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und der HEAG geschlossen, ist die Gemeinde berechtigt und auf Verlangen der HEAG verpflichtet, die im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen, welche die HEAG für die Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet benötigt, gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben. Die Anlagen, welche die HEAG zur Durchleitung benötigt, bleiben im Eigentum der HEAG … 16.2 Im Falle des Kaufes der Anlagen durch die Gemeinde wird der Wert der Anlagen vom Sachverständigen gutachterlich ermittelt …

2 Im Dezember 2003 veröffentlichte die Gemeinde einen Hinweis auf den auslaufenden Konzessionsvertrag und ihre Bereitschaft zu einem Neuabschluss für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010. Das Bundeskartellamt äußerte Bedenken gegen diese Verfahrensweise und verlangte u.a., es müsse möglichen Wettbewerbern deutlich gemacht werden, dass die Gemeinde durch Mitwirkung der Beklagten in der Lage sei, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Daraufhin erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2005 gegenüber der Gemeinde bereit, zum 31. Dezember 2005 den mit Ihnen bestehenden Strom-Konzessionsvertrag (zu) beenden (…), sofern Sie sich aufgrund eines bis zum 30. Juni 2005 eingegangenen Angebots für den Abschluss eines Strom-Konzessionsvertrags mit einem Dritten entscheiden.

3 Nachdem die Gemeinde ihre Bereitscha…

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Themen: Rechtsprechung , Bgh , Frankfurt AM Main , Strom , Stromnetz , Verteilung , Netze

Erschienen 17. März 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.

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