Auskunftspflicht und Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen
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BGH, Urteil vom 16.08.2012, Az. I ZR 96/09 § 97 Abs. 1 UrhG aF; § 242 BGB
Der BGH hat entschieden, dass im Falle einer urheberrechtswidrigen Veröffentlichung von Bildern in einer Tageszeitung seitens der Zeitung Auskunft zu erteilen ist, um die Berechnung des Schadensersatzes für den Urheber zu ermöglichen. Diese Auskunft müsse sich auf alle Faktoren beziehen, die zur Berechnung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall seien dies die Anzahl verkauften Exemplare der Zeitung, in welcher die Bilder abgedruckt waren, eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben über den mit den jeweiligen Ausgaben in Deutschland erwirtschafteten Gewinn sowie die Anzahl der in Deutschland an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) des Juni 2007 verkauften Exemplare der Zeitung zu Vergleichszwecken für eine mögliche Auflagensteigerung. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2012 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 3 (Nr. 3 der Urteilsformel des Landgerichts) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. November 2008 abgeändert und die Klage mit dem Antrag zu 3 abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Der Kläger trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten. Im Übrigen behält der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten auf sich. Tatbestand
Die Beklagte, die die Bild-Zeitung verlegt, erwarb von dem Streithelfer Rainer L. Filmaufnahmen, die den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 zeigten. Sie erstellte daraus einzelne Bilder und veröffentlichte diese in den Ausgaben der Bild-Zeitung vom 29. und 30. Juni 2007.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden, aus dem Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 abgesprungen sei, und habe die Filmaufnahmen gemacht. Für die mit den Ausgaben der Bild-Zeitung vom 29. und 30. Juni 2007 erzielten Verkaufs- und Anzeigenerlöse seien die Veröffentlichungen der fraglichen Bilder mitursächlich gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft über die verkauften Zeitungsexemplare und die von ihr erzielten Einnahmen und Ausgaben ver…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://damm-legal.de.
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