Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 20. Mai 2009 — Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Si…
BGH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VI ZR 160/08 §§ 823 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG
Der BGH hat entschieden, dass ein Artikel über einen ehemaligen deutschen Außenminister und dessen erworbenes Wohnhaus nebst der Frage, wovon der Kläger dies bezahlt habe, wobei ein Foto des Hauses abgedruckt war, den Ex-Außenminister nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, selbst wenn dieser seit mehreren Jahren nicht mehr politisch tätig ist. Grundsätzlich könne ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet würden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht habe einen Eingriff bejaht, weil zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen würden, die Identität des Klägers zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeige, verifizieren könnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen würden, erführen, dass der Kläger hier einziehen werde. Gleichwohl bestehe hinsichtlich des Artikels ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Kläger habe eine wesentliche Stellung im politischen Leben ausgeführt. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit fast einem Jahr das Amt des Außenministers nicht mehr innegehabt habe, sei irrelevant. Das gerechtfertigte Interesse der Öffentlichkeit am Leben bedeutender Politiker ende nicht ohne Weiteres mit der Aufgabe bestimmter Ämter und Funktionen. Wenn in dem Artikel die Wandlung angesprochen werde, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt habe (”Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein Märchen ist?”), und mitgeteilt werde, welche Pension der Kläger beziehe, und die Frage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt habe, stelle es darauf ab, dass der Artikel geeignet sei, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom 01.07.2008, Az. VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414). Die im Rahmen einer Berichterstattung aufgeworfene Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlaubten und ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Diäten und Pensionen der Politiker den Erwerb entsprechender Immobilien ermöglichten, sei in der Tat durch ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit legitimiert.
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2009 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2010 auf http://damm-legal.de.
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