BGH: Bemessung und Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil “Testfundstelle” vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07, zu der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe nach dem sogenannten “Hamburger Brauch” geäußert. Nach dem “Hamburger Brauch” kann der Unterlassungsschuldner für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag eine angemessene Vertragsstrafe versprechen, die vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Der Unterlassungsgläubiger ist hiernach also nicht verpflichtet, eine Vertragsstrafe in einer bezifferten - oft vom Unterlassungsgläubiger geforderten - Höhe in seine Unterlassungserklärung mit aufzunehmen.
Der BGH stellt außerdem klar, dass im Falle einer doppelten Sicherung des Unterlassungsgläubigers sowohl durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch durch eine Unterlassungsverfügung, der Unterlassungsgläubiger bei der Bestimmung der Vertragsstrafe nach “Hamburger Brauch” ein Ordnungsgeld, das bereits für dieselbe Zuwiderhandlung verhängt wurde, mindernd berücksichtigen muss. Ebenso gilt dies für den umgekehrten Fall bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes.
Der BGH stellt in diesem Zusammenhang ausserdem ausdrücklich fest, dass eine richterliche Billigkeitskontrolle der Vertragsstrafenhöhe auch einem Kaufmann zugute kommt; auf die Vorschrift des § 348 HGB kommt es hier nicht an. § 348 HGB besagt:
“Eine Vertra…
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Erschienen 21. April 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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