BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
In einer Entscheidung zum bei
Fernabsatzverträgen hatte der (09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit verschiedener Klauseln in
einer entsprechenden Belehrung zu entscheiden. Diese Entscheidung führt letztendlich zu mehr Rechtssicherheit für gewerbliche
Anbieter, die ihre Waren und/oder Dienstleistungen über den Fernabsatzhandel vertreiben.
Der BGH hatte über die Zulässigkeit von drei Klauseln zu entschieden, die ein Ebay-Händler in seiner verwendet hat. Geklagt hatte ein
Verbraucherschutzverband. Während das Gericht zwei der Klauseln für unwirksam erachtete, bestätigte er die Zulässigkeit einer
Klausel, in der ohne weitere Konkretisierung auf die Ausnahmetatbestände in § 312d Abs. 4 BGB hingewiesen wird.
Die erste Klausel hatte folgenden Wortlaut:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der BGH hält diese Klausel für irreführend und demnach für unwirksam. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" sei es dem
Verbraucher nicht möglich zu bestimmen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs abhängt. Zudem verschweige
die Klausel, dass die Rücksendungsfrist grundsätzlich nur dann beginne, wenn der Verbraucher in Textform darüber belehrt wurde. Der
Verbraucher könne dadurch den Eindruck gewinnen, dass die Frist bereits mit Kenntnis der Belehrung beginne.
Die zweite Klausel hatte folgenden Wortlaut:
"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen - zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; -
zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom
Verbraucher entsiegelt worden sind, oder - zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
Der BGH entschied, dass diese Klausel wirksam sei und den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht erforderlich, für jeden
angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe, und es sei dem jeweiligen Händler
nicht zuzumuten, für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlasse, ob die von ihm erworbene Ware unter
einen Ausschlusstatbestand falle, sei nicht missverständlich. Letztendlich sei es dem Verbraucher möglich, sich eine abweichende
Meinung zu bilden und auf eine K…
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