BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht
Hintergrund: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Betreiberin eines Handels mit
Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen, über die Internetauktionsplattform eBay. Grund für die Klage war
ein Unterlassungsanspruch des Bundesverbands gegen die Betreiberin. Dieser bezog sich auf die Verwendung von Klauseln, die für den
Abschluss von Kaufverträgen durch diese verwendet wurden. Im Verfahren ging es um die Prüfung von drei Klauseln. Die BGH Richter
untersagten die Verwendung zweier dieser Klauseln. Die Klauseln im Überblick: Als erste Klausel wurde die folgende von den Richtern
untersucht: [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware
zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." Nach Ansicht der Richter, ist diese Klausel
unwirksam. Der Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist sei, nach Ansicht des BGH, unklar. Somit genüge diese nicht den Anforderungen
der § 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB, welche eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus
dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordern. Eine formularmäßige Verwendung der obigen Klausel begründet jedoch
die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteilige sie somit unangemessen im Sinne des §307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die
Rückgabefrist beginnt gem. §356 Abs. 2 i.V.m. §355 Abs. 2, S.1 BGB mit dem der Mitteilung einer deutlich gestalteten Belehrung über das Rückgaberecht des Verbrauchers an
diesen in Textform, mit dem Hinweis auf den Fristbeginn. Nach Ansicht der Richter, kann die vorliegende Klausel, aus der Perspektive
eines Verbrauchers betrachtet, dass die Belehrung bereits dann erfolgte, wenn der Verbraucher die Klausel selbst zur Kenntnis
genommen hat, ohne dass ihm die Belehrung, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, in Textform- d.h. in einer Urkunde oder auf
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Die Anmerkung, dass
die Frist „frühestens mit dem Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginnt, mache dem Verbraucher zwar deutlich, dass der
Fristbeginn auch von weiteren Faktoren abhinge, ließe diesen jedoch darüber im Unklaren, welche gemeint sind. Die zweite, vom BGH
geprüfte Klausel sieht wie folgt aus: "Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen zur
Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfallsdatum überschritten würde; zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt w…
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