BGH zu den Belehrungspflichten im Fernabsatz
Der VIII. Zivilsenat hat in einem Revisionsverfahren über die Wirksamkeit dreier Klauseln entschieden, die das beklagte Unternehmen
innerhalb der fernabsatz-rechtlichen Rückgabebelehrung bei eBay verwendet hatte. Geklagt hatte der Bundesverband der
Verbraucher-zentralen und Verbraucherverbände (vzbv).
Die Beklagte betreibt über den Online-Marktplatz eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie
Babyausstattungen. Als Kläger nahm der vzbv die Beklagte auf Unterlassung bezüglich drei Klauseln in Anspruch, die diese für den
Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay feilgebotenen Artikel verwendete.
Nachdem der vzbv die Klage teilweise zurückgenommen hatte, befand der BGH nunmehr zwei der drei streitgegenständlichen Klauseln für
unwirksam; der von der Beklagten verwendete Hinweis zu den gesetzlichen Ausschlusstatbeständen wurde hingegen als wirksam und
zulässig angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 – VIII ZR 219/08).
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel in ihrer konkreten Ausgestaltung unwirksam ist, obwohl der Wortlaut exakt der Formulierung
entspricht, wie diese in dem ehemaligen für die
Rückgabebelehrung nach Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 u. 3 BGB-InfoV durch das Bundesjustizministerium (BMJ) vorgegeben war.
In der ersten Instanz hatte das LG München I diese Klausel als zulässig angesehen. Ebenso hatten zuletzt das OLG Köln und auch das
OLG Hamm diese Formulierung als hinreichend erachtet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 03.08.2007 – 6 U 60/07 sowie OLG Hamm, Urt. v.
05.11.2009 - I-4 U 121/09).
Nach Ansicht des BGH enthält die Klausel aber keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht
den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige
Belehrung. Ihre formularmäßige Verwendung begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteilig diese unangemessen.
Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform
mitgeteilt worden ist.
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, könne - so der BGH - die Klausel den
Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise – mitge…
» Vollständiger Artikel