BGH – Belehrungspflicht über das Rückgaberecht bei Fernsabsatzverträgen
Mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 – VIII ZR 219/08 – (Pressemitteilung Nr. 250/09, schriftliches Urteil liegt noch nicht
vor) hat der Bundesgerichtshof zu etwas mehr Klarheit bei dem Thema “Widerrufsbelehrung” beigetragen. Gegenstand der Beurteilung
waren zwei Formulierungen (Klausel Nr.1 und 3), welche bereits seit einiger Zeit von diversen Gerichten nicht mehr akzeptiert wurden
und eine Einschränkung (Klausel Nr.2), welche noch nicht allzu häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung war.
Der BGH hat glücklicherweise alle Klauseln entsprechend der vorherrschenden Meinung beurteilt, so daß künftig keine neue Abmahnwelle
zu erwarten und auch etwas mehr Rechtssicherheit gegeben ist. Leider gibt es aber immer noch genug “Baustellen” – auch in der
aktuellen Musterwiderrufsbelehrung -, über welche noch nicht entschieden worden ist.
Die vom BGH beanstandeten Klauseln Nr.1 und 3 wurden bereits durch den Gesetzgeber in der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung
verbessert. Wenn der BGH jedoch “eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige
Belehrung” fordert, so ist gerade im Hinblick auf Klausel Nr.1 zu sagen, daß auch das gesetzliche Muster davon noch weit entfernt
ist.
Im Übrigen hat der BGH nicht darüber entschieden, daß bei die
Einhaltung der erforderlichen Textform möglich ist. Dieser war offenbar der Ansicht, daß die verwendete Belehrung auch in diesem Fall
nicht korrekt gewesen wäre und hat sich um eine Stellungnahme gedrückt. Mangels einer entgegenstehenden Aussage ist jedoch ein bei Ebay offenbar doch möglich. Für
genauere Erkenntnisse wird man aber erst die schriftlichen Urteilsgründe abwarten müssen.
Aus der Pressemitteilung:
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der
Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem
Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre
formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz
2 BGB).
Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform
mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen …
» Vollständiger
Artikel