BGH: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft
Der hat am 07.07.2010
entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn
dieser von seinem Widerrufs- oder Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein
Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro
Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder
Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das hat der Klage stattgegeben. Das hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des
Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den bei Vertragsabschlüssen im (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht,
nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat
(Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit
Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts
abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung
vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider
(EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941). Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der
Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen,
dass dem Verbraucher nach dem eines
Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im
Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr
vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen. Art. 6
Fernabsatzrichtlinie Widerrufsrecht (1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von
mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. (...)
(2) Übt der Verbraucher das Recht a…
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