BGH bejaht Störerhaftung der DENIC eG in Fällen eindeutig missbräuchlicher Domainregistrierungen (regierung-oberbayern.de u.a.)
Der hatte am
27.10.2011 erneut über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die DENIC eG als Vergabestelle
für Domainnamen unter der ccTLD “.de” als Störerin in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10 –
regierung-oberfranken.de).
Die Entscheidung knüpft an die Entscheidung in Sachen ambiente.de (BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99) an, mit der der BGH schon
vor mehr als 10 Jahren entschieden hatte, dass eine Haftung der DENIC eG als Störerin in Betracht kommt, wenn diese von einem Dritten
darauf hingewiesen wurde, dass ein registrierter Domainname nach Ansicht dieses Dritten ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht
verletzt, und wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. In den weiteren Ausführungen
stellte der BGH fest, dass die DENIC eG einen Rechtsverstoß dann unschwer erkennen kann,
wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr
aufdrängen muß.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsprechung und entschied erneut, dass die DENIC gehalten ist, eine Domainregistrierung zu
löschen, wenn sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres
feststellbar ist.
Im aktuellen Fall ging es um die vier Domainnamen “regierung-mittelfranken.de”, “regierung-oberfranken.de”,
“regierung-unterfranken.de” und “regierung-oberpfalz.de”, die sämtlich auf Firmen mit Sitz in registriert waren. Der als Kläger hatte zunächst den Admin-C, der für diese Domainnamen sowie die weiteren
Domainnamen “regierung-niederbayern.de” und “regierung-oberbayern.de” eingetragen war, auf Unterlassung in Anspruch genommen und
gegen diesen ein Versäumnisurteil erwirkt. Nachdem dieses gegen den Admin-C nicht vollstreckt werden konnte, wendete sich der Kläger
an die DENIC eG und forderte diese zur Aufhebung der Domainregistrierungen auf, was von der DENIC eG verweigert wurde. Es folgte die
klageweise Inanspruchnahme der DENIC eG auf Aufhebung der Domainnamen “regierung-mittelfranken.de”, “regierung-oberfranken.de”,
“regierung-unterfranken.de” und “regierung-oberpfalz.de”, die Domainnamen “regierung-niederbayern.de” und “regierung-oberbayern.de”
waren zwischenzeitlich bereits gelöscht worden.
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 16.11.2009, Az.: 2-21 O 139/09) gab der Klage statt und verpflichtete die DENIC eG zur
Aufhebung der Domainregistrierungen. Es ging davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um ganz offenkundige Eingriffe in die
Rechte des Klägers Dritter handelt:
Die Bezeichnungen der hier fraglichen Gebietskörperschaften und ihre Beschreibung als Regierungsbezirke des Klägers stellt einen
eindeutigen und einmaligen Vorgang dar, bei dem schon dem Ansa…
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