BGH: Bei einer Abmahnung keine Kostenerstattung für außergerichtliches Abwehrschreiben
am 08.07.2008 von http://damm-legal.de
BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az. I ZB 16/07
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
Der BGH hat die bislang geltende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Gebühr für ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer Abmahnung, anders als bei einer Schutzschrift, nicht erstattungsfähig ist. Dies ist insbesondere für den Fall relevant, dass sich ein Onlinehändler gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung wehrt. Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, hat er die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen.
Bundesgerichtshof
Beschluss
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 419,90 €.
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger, ein Wettbewerbsverband, mahnte den Verfügungsbeklagten, der eine Drogeriemarktkette betreibt und eine Kundenzeitschrift herausgibt, mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2006 wegen Verstößen gegen das Verbot der redaktionellen Werbung ab. Der Verfügungsbeklagte trat der Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2006 hinsichtlich eines Beitrags mit dem Titel “Mehr Kraft für die Augen” entgegen. Das Landgericht wies den vom Verfügungskläger deshalb gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21. Februar 2006 kostenpflichtig zurück.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungsbeklagte in einem Nachfestsetzungs- antrag für das vorgerichtliche Abwehrschreiben eine auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 419,90 € netto geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Gebühr antragsgemäß festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat zur Abweisung des Kostennach- festsetzungsantrags des Verfügungsbeklagten …
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