BGH: Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform beim Käufer

BGH Urteil vom 29. April 2010 I ZR 66/0 Holzhocker BGB §§ 312c, 355, 126b Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun auch höchstrichterlich klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung dem Käufer in Textform (= Brief, Fax, Email) im Volltext zugeht. Eine Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Verkäufers bzw. die Zusendung eines Links auf z.B. auf eine PDF-Datei genügt nicht. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt." Leitsatz des BGH:Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch d…

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Themen: Email , Berlin , Ebay , Bgh , Bgb , Fax , Fernabsatz , Shop , Textform , Widerrufsbelehrung , Fernabsatzgeschäft , Brief , Pdf , Online-shop , Bestellung , Zugangsbestätigung , Beginn Der Widerrufsfrist
Rechtsgebiet: Widerrufsrecht

Erschienen 21. Oktober 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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