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BGH: Befristung von Aufstockungsunterhalt

am 01.03.2007 von http://rhgsig.wordpress.com

Der BGH hat am 28.02.2007 nun ein Urteil gefällt, das auch im Hinblick auf die zu erwartende Unterhaltsrechtsreform weitreichende Konsequenzen haben dürfte. Ging es hier doch um die Frage, ob und wie der Unterhalt befristet werden kann. Nachdem nun im Entwurf des neuen Unterhaltsrechtes weitergehende Befristungs- und Beschränkungsmöglichkeiten vorgesehen sind, dürfte das jetzt ergangene Urteil für die Anwendung des neuen Rechtes durchaus interessante Aspekte beigesteuert haben.
Die Parteien des Rechtsstreites waren 13 Jahre miteinander verheiratet, die folgenden 20 Jahre trafen sie sich immer wieder vor dem Gericht:
1973 wurde geheiratet, 1986 wurde geschieden, dazwischen, nämlich 1975 und 1977 kamen zwei Kinder zur Welt. 1987 wurde dann der nacheheliche Unterhalt durch gerichtlichen Vergleich geregelt: demzufolge bezahlte der Ehemann an die geschiedene Ehefrau monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM. Außerdem erhielt sie das Alleineigentum an der zuvor als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte.
Im selben Jahr heiratete der Mann ein zweites Mal. Er ist Beamter, demnach hatte die neuerliche Hochzeit doppelte Auswirkungen auf sein Einkommen, einerseits wegen dem Splittingvorteil aus der neuen Ehe, andereseits, weil der Staat seinen Beamten Familienzuschläge gewährt. Die Tatsache, dass sich der Familienstand geändert hat, erhöht deswegen dem Beamten direkt das Bruttoeinkommen.
Die Kinder wurden älter – und deswegen nahm die Ehefrau eine Halbtagesstelle an, das war 1990. Man traf sich daher in einem erneuten Unterhaltsprozess, klagte auf Abänderung nach § 323 ZPO – und verglich sich wieder - auf monatlich 1.000 DM.
Tempora mutandur – et nos mutandamos in illis : 1995 arbeitete die Frau dann Vollzeit. Als kaufmännische Angestellte …

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RA Roland Hoheisel-Gruler

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