BGH befreit Mieter von „Schönheitsreparaturen“

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine oft übliche Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Nach der verbreiteten streitigen Klausel sollte der Mieter Küche, Bad und WC alle drei Jahre, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren. Beim Auszug sollte er anteilig für die erforderlichen Renovierungen bezahlen. Der Mieter zog nach viereinhalb Jahren aus, ohne bislang renoviert zu haben. Der Vermieter verlangte daher 850 Euro.

Ohne Erfolg, denn die Renovierungsklausel ist unwirksam, wie der BGH urteilte. Solche Klauseln seien auch ohne Zusätze wie „spätestens“ oder „mindestens alle fünf Jahre“ als starre Fristen zu verstehen. Dies benachteilige den Mieter aber einseitig und unangemessen und sei daher unzulässig. Wirksam sind nach der Karlsruher Rechtsprechung nur Klauseln, die mit Zusätzen wie „in der Regel“ deutlich machen, dass der Mieter die Schönheitsrenovierungen dem tatsächlichen Bedarf anpassen kann. Weil hier aber die ganze Klausel unwirksam und der Mieter daher nicht…

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Erschienen 25. April 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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