BGH zur Befangenheit von Schöffen bei negativer Einstellung gegenüber dem Verteidiger

Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2010, Az.: 2 StR 595/09, festgestellt:

Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine – wenn auch nur mittelbare – Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist.

Der Schöffe war in der Hauptverhandlung vom Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das LG Aachen kam dem offenbar nicht nach und verurteilte den Angeklagten wegen eines BTM Delikts. Die Revision war erfolgreich.

Der Schöffe, tätig als Inkassounternehmer, hatte gegen einen anderen Mandanten des Verteidigers des Angeklagten ein Inkassoverfahren betrieben. In einem Brief an den Schuldner äußerte der Schöffe nach den Feststellungen des Gerichts folgendes:

Sie brauchen sich nicht wieder ‘hilfesuchend’ an Ihren ‘Spannmann’ in Aachen [gemeint: der Verteidiger des hiesigen Verfah-rens] zu wenden. Was zu regeln gilt, werden wir in Belgien ‘unter Män-nern klären’. 1.797,06 € stehen zur Zahlung an (…) Kooperation oder Konfrontation; Sie haben die ‘Wahl der Waffen’. Ich erwarte binnen Wo-chenfrist die Zahlung (…)

Die Besorgnis der Befangenheit begründete der Angeklagte mit der offensichtlich feindseligen Einstellung …

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Themen: Bgh , Revision , Bundesgerichtshof , Ehrenamtliche Richter , Befangenheitsantrag , Besorgnis Der Befangenheit
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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