BGH kassiert Urteil des OLG Köln zur Affiliate-Haftung
Bösel, Kohwagner & Kollegen | 12. Oktober 2009 — Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 109/06) hat am 7. Oktober 2009 ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zur Affiliate-Haftung aufg…
Anfang Oktober berichteten wir (http://blog.boesel-kollegen.de/archives/385) über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 109/06 – Partnerprogramm), mit der der BGH überraschender Weise eine Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln MMR 2006, 622 = CR 2007, 184) aufgehoben hat.
Da die Rechtsprechung bislang davon ausging, dass der „Affiliate“ in der Regel als „Beauftragter“ des „Merchants“ einzustufen sei, hat der Merchant vollumfänglich für die Rechtsverletzungen des Affiliates zu haften, die diese im Zusammenhang mit der Bewerbung des Mechants begehen.
Der BGH hob das Urteil des OLG Köln (OLG Köln MMR 2006, 622 = CR 2007, 184) zwar auf, bestätigte aber im Grundsatz die „Beauftragtenhaftung” bei Affiliate-Merchant-Konstellationen.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung zunächst darauf ab, dass es sich bei der Verwendung des Markenzeichens durch den Merchant um eine Markenrechtsverletzung handelt.
Ferner behandelte er die maßgebliche Frage des Rechtsstreits, ob bei Affiliate-Merchant-Konstellationen grundsätzlich die Beauftragtenhaftung greift. Hierzu führt der BGH wie folgt aus:
„Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt [...]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste.”
Der BGH hatte die Entscheidung des OLG Köln aufgehoben, da die Rechtsverletzungen unter Drittdomains begangen wurden und das OLG Köln nach Auffassung des BGH nicht korrekt geprüft habe, ob der Merchant auch für diese Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Hierzu führt der BGH wie folgt aus:
„Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht damit die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Betriebsinhabers für seine Beauftragten nach § 14 Abs. 7 MarkenG nicht zutreffend bestimmt hat. [...] Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist.”
Maßgeblich ist hierbei, ob dem Merchant diese Domains bekannt sind. Hiervon ist es jedoch abhängig, ob die Rechtsverletzungen dem Merchant zugerechnet werden können.
Fazit: Der Bundesgerich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. November 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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