BGH: Bahnstromnetz unterliegt dem EnWG
BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az. EnVR 1/10
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 1/10
Verkündet am: 9. November 2010
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Bahnstromfernleitungen
EnWG § 3a Das Bahnstromnetz unterliegt der Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – EnVR
1/10 – OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2010 durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Bergmann sowie die Richter Dr. Raum und
Dr. Grüneberg beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2009
wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. € festgesetzt.
Gründe: 1 I. Die Betroffene, die DB Energie GmbH, betreibt das 110-kV/16,7-Hertz-Bahnstromfernleitungsnetz (im Folgenden:
Bahnstromnetz). Das Bahnstromnetz verbindet das Oberleitungsnetz, über das die elektrischen Betriebsfahrzeuge ihren Traktionsstrom
beziehen, mit den öffentlichen 50-Hertz-Versorgungsnetzen. Zu dem Bahnstromnetz gehören sogenannte Umformer- und Umrichteranlagen,
mit denen der 50-Hertz-Drehstrom aus den Netzen der öffentlichen Versorgung in Einphasen-Bahnstrom mit einer Frequenz von 16,7 Hertz
umgewandelt wird, und sogenannte Unterwerke, in denen die elektrische Energie mit einer Spannung von 110 kV auf die für den
Bahnbetrieb erforderliche Spannung von 15 kV transformiert und in die Oberleitung eingespeist wird. Das Oberleitungsnetz wird von der
DB Netz AG betrieben. Für die Nutzung des Bahnstromnetzes verlangt die Betroffene von ihren Netzkunden ein Entgelt. Entsprechende
Preisblätter sind auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
2 Im September 2007 wies die Bundesnetzagentur die Betroffene darauf hin, dass diese als Betreiberin des Bahnstromnetzes in Bezug auf
die von ihr verlangten Netznutzungsentgelte der Genehmigungspflicht nach § 23a EnWG unterliege. Die Betroffene widersprach dieser
Rechtsauffassung.
3 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat die Bundesnetzagentur entschieden:
1. Die DB Energie GmbH ist verpflichtet, bei der Bundesnetzagentur gemäß § 23a Abs. 1 EnWG eine Genehmigung für die auf ihrer
Internetseite veröffentlichten Netzentgelte einzuholen. Dabei hat sie die Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur zu den
Anforderungen an die Entgeltgenehmigungsanträge zu beachten (Festlegung BK8-07-008 vom 02.05.2007). Diese Festlegung samt Anlagen
wird hiermit nochmals als Anlage beigefügt und der DB Energie bekannt gemach…
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