Auslesen einer Kreditkarte ist kein Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB
Anwalt bloggt | 6. Juli 2010 — Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in dem Verfahren 4 StR 555/09 die Auffassung, das das bloße Auslesen der au…
(von Rechtsanwalt Regnery, Fachanwalt für IT-Recht u. Gewerblicher Rechtsschutz / Berlin) Der BGH hat mit Beschluss vom 14.01.2010 – 4 StR 93/09 entschieden:
Das Auslesen der der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines am Einzugslesegerät eines Geldautomaten angebrachten weiteren Lesegeräts (so genanntes «Skimming»), um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 202 a I StGB.
Die Entscheidungen im Volltext gibt es hier: BGH 202a StGB Skimming
Sachverhalt: Die Angeklagten wollten mittels gefälschter Zahlungskarten im Ausland an Geldautomaten Geld abheben. Dazu verschafften sie sich Kartenrohlinge, die sie mit bestehenden Daten bespielen wollten. Die erforderlichen Daten beschafften sie sich dadurch, dass ein mit einem Speichermedium versehenes Kartelesegerät ein, das unauffällig vor den in die Geldautomaten eingebauten Einzugslesegeräte angebracht wurde. Die Geheimzahl erlangten sie mittels eines über der Tastatur des Geldautomaten angebrachten, ebenfalls mit einem Speichermedium versehenen Tastaturaufsatzes. danach wurde das Speichermedien der Geräte ausgelesen. Die echten Daten wurden anschließend auf die Magnetstreifen der Rohlinge übertragen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug und mit Ausspähen von Daten und wegen gewerbsmäßigem Computerbetrug verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Ausspähens von Daten entfällt.
Wörtlich führt der BGH aus:
Nach Auffassung des Senats erfüllt das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten. § 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese lediglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich.
Hintergrund: Der §202a …
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. August 2010 auf http://www.praxis-it-recht.de.
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