BGH: Aussetzung und Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Internetveröffentlichungen

Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat [Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, hierzu Vorinstanzen LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07 und OLG Hamburg - Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08] beschlossen, das Verfahren eines der beiden Brüder, die 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt wurden, und welcher sich

gegen Veröffentlichungen unter Nennung seines vollen Namens nach seiner auf Bewährung erfolgten Haftentlassung im Januar 2008 wendet, um eben diese Veröffentlichung auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio…

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Themen: Medien , Europa , Deutschland , Rechtsprechung , Internet , Bgh , Zuständigkeit , Meinungsfreiheit , LG Hamburg , Bundesgerichtshof , Olg Hamburg , Unterlassungsanspruch , Mitgliedsstaat , Freiheitsstrafe , Beschluss , Unterlassung , Mord , Veröffentlichung , Österreich , Grundrechte , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Berichterstattung , Prozesse , Walter Sedlmayr , Internationale Zuständigkeit , Informationsfreiheit , Resozialisierung , Anbieter , Namensnennung , Vorabentscheidung , Persönlichkeitsschutz , Mordfall , News & Medien , Tic Tic Tic
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 11. November 2009 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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