BGH: Aussetzung und Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Internetveröffentlichungen
Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat [Beschluss vom
10. November 2009 - VI ZR 217/08, hierzu Vorinstanzen LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07 und OLG Hamburg -
Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08] beschlossen, das Verfahren eines der beiden Brüder, die 1993 zu einer lebenslangen wegen des Mordes an dem
Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt wurden, und welcher sich
gegen Veröffentlichungen unter Nennung seines vollen Namens nach seiner auf Bewährung erfolgten Haftentlassung im Januar 2008 wendet,
um eben diese
auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der soll die internationale der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen
Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem
Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte gemäß dem Herkunftslandprinzip der
e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008
wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu
unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007
eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des
Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit
einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio…
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